Antrag auf Kurzarbeitergeld

In speziellen Situationen können Betriebe nicht genug Arbeit für ihre Arbeitnehmer sichern. In derartigen Fällen haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kürzung der vertraglich festgemachten Arbeitszeiten. Die sich anbahnende Kurzarbeit bedeutet für den Arbeitnehmer leider nicht nur mehr Freizeit, sondern auch weniger Gehalt.

Als Sozialstaat greifen hier die Länder und gewähren Kompensationen, um einen finanziellen Ruin der Arbeitnehmer zu verhindern. Doch wer genau hat Anspruch auf die Gelder, wie beantragt man die Leistungen und wie hoch fallen diese aus?

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Beschreibung

Was ist das Kurzarbeitergeld?

Als Kurzarbeitergeld bezeichnet man eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Gewährt wird es in Zeiten der Kurzarbeit, wenn eine erhebliche Verringerung des üblichen Arbeitspensums eintritt. Dies kann partiell nur einzelne Teilbereiche oder das gesamte Unternehmen treffen. In einigen Fällen kann die komplette Streichung einer Arbeitskraft erfolgen, man spricht auch von ”Kurzarbeit Null”. Sinn der Kurzarbeit ist eine finanzielle Entlastung eines Unternehmens durch eine Verringerung der Personalkosten.

Den Einkommensverlust der Arbeitnehmer erstattet der Staat durch das Kurzarbeitergeld. Die Auszahlung erfolgt über den Betrieb, doch kann das Unternehmen eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beantragen. Letztlich soll die staatliche Leistung Arbeitsplätze während schlechter Auftragslagen erhalten und Kräfte vor der sonst drohenden Arbeitslosigkeit bewahren. Begrenzt ist die Kurzarbeit auf 12 Monate, kann in speziellen Fällen jedoch auf eine Dauer von 24 Monate angehoben werden.

Unter welchen Bedingungen kann man die staatliche Leistung beantragen?

Der Antrag auf Kurzarbeit ist vom Unternehmen selbst zu stellen und ist an diverse Bedingungen geknüpft. Folgende Rahmenbedingungen müssen für die Beantragung der staatlichen Leistung zwingend erfüllt sein:

  1. Ein Minimum von einem Drittel der kompletten Belegschaft des Unternehmens muss von der Kurzarbeit innerhalb eines Kalendermonats betroffen sein. Der Ausfall des monatlichen Bruttogehalts beträgt mindestens 10 Prozent.
  2. Eine Anzeige über den Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit in schriftlicher Form zu erstatten.
  3. Ein Arbeitsausfall muss vom Betrieb mit allen Mitteln verhindert oder zumindest reduziert werden.
  4. Ein unvermeidliches Ereignis oder eine höhere Kraft müssen Auslöser für die Kurzarbeit sein. In Frage kommt eine schlechte Auftragslage oder entstandene betriebliche Schäden durch Naturgewalten.
  5. Der Arbeitsausfall ist nur temporär. Die Arbeit kann in 12 Monaten bis spätestens 24 Monaten wieder regulär und planmäßig erfolgen.
  6. Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der Kurzarbeit in einem sicheren Arbeitsverhältnis stehen. Eine Kündigung des Arbeitnehmers während oder nach der Kurzarbeit negiert sämtliche Ansprüche auf die staatlichen Leistungen.

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Die Berechnungsgrundlage des Kurzarbeitergelds ist offen für Arbeitnehmer einsehbar. Das Gehalt der Arbeitnehmer sinkt dabei äquivalent zur Reduzierung der Arbeitszeiten. Folgendes Fallbeispiel dient der Erläuterung:

Ein Arbeitnehmer verdient 2000 Euro Brutto bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Verkürzt sich die Arbeitszeit auf 20 Stunden, so erbringt er nur noch 50 Prozent der vertraglich festgemachten Leistung. Dementsprechend kürzt sich das Bruttogehalt um 50 Prozent. Folglich sinkt das monatliche Bruttogehalt auf 1000 Euro.

Der Arbeitnehmer fährt nun einen Verlust von der Hälfte seines normalen Bruttogehalts ein. Dieser Verlust soll durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert werden. Erstattet werden 60 Prozent (67 Prozent mit Kindern im Haushalt) des Verlustes des Nettogehaltes. Eine Tabelle zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes lässt sich bei der Bundesagentur für Arbeit finden.

Welchen Einfluss hat die Coronavirus-Krise auf das Kurzarbeitergeld?

Im Zuge der aktuellen Coronavirus-Pandemie erleichterte das Bundeskabinett den Zugang zu staatlichen Geldern, um sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte vor einer drohenden Pleite zu bewahren. Rückwirkend zum 1. März 2020 treten folgende Regelungen in Kraft:

  1. Auch Leiharbeiter haben ein Anrecht auf die staatlichen Leistungen.
  2. Nur 10 Prozent der Belegschaft müssen fortan von der Kurzarbeit betroffen sein. Bislang lag die Hürde bei 30 Prozent.
  3. Ein Aufbau von Minusstunden kann von Unternehmen vor Auszahlung der Leistungen wie bislang üblich nicht verlangt werden.
  4. Für Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge werden durch die neue Regelung vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Dies soll Beschäftigten die Möglichkeit zur Weiterbildung in Zeiten der Kurzarbeit bieten.

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