Antrag Mietzuschuss Schleswig-Holstein

Wohngeld wird nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes gewährt und ist eine Transferleistung, die ein Berechtigter extra beantragen muss. Wohngeld wird folglich nicht qua Amt bewilligt. Sollte ein Antragsteller einen Wohngeldanspruch haben, muss in der Praxis vom jeweiligen Haushaltsvorstand die Wohngeldleistung beantragt werden. Für die Bewilligung des Wohngeldes ist die zuständige Wohngeldbehörde der jeweiligen Gemeinde oder der Stadt oder des Kreises anzusprechen. Das ist die Gemeinde oder Stadt, in der die Antragsteller ihren Wohnsitz haben. Das Antragsformular für den Antrag Wohngeld für Schleswig-Holstein ist auf dieser Seite zum Download verfügbar. Es ist aber auch möglich, den Antrag in der Gemeinde des Wohnortes abzuholen.

 

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Beschreibung

Welche Unterlagen werden benötigt

Zunächst ist natürlich der ausgefüllte Wohngeldantrag vorzulegen. Dazu muss der beantragende Haushaltsvorstand auch den aktuellen Personalausweis oder einen Reisepass vorlegen. Weiterhin ist der Mietvertrag der betreffenden Wohnung, die Grund der Wohngeldleistung sein soll, vorzulegen. Auch eine diesbezügliche Meldebescheinigung und die aktuellen Einkommensnachweise sind erforderlich. Das gilt für alle Mitantragsteller.

Einkommensgrenzen beachten

Es gibt keine allgemeine Höchstgrenze für das zulässige Einkommen, bis zu dem Wohngeld gezahlt wird. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt davon ab, wie viele Personen in der Wohnung wohnen und in welcher Mietstufe die Wohnortgemeinde eingestuft ist.

Antragsabgabe – wo und wie?

Es ist am besten, den Antrag direkt in der Behörde abzugeben. Dafür sollte im Voraus ein Termin vereinbart werden. Wenn Unterlagen fehlen, können diese so auch direkt im Gespräch besprochen werden und dann nachgereicht werden. Während der Corona-Zeit haben aber viele Behörden geschlossen und empfangen keine Besucher. Zurzeit dürfte also die Online Beantragung oder der Postweg üblich sein.

Ab wann beginnt die Zahlung?

Die Leistung von Wohngeld beginnt erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Daher ist es zu empfehlen, dass man den Antrag notfalls auch erst formlos stellt, um hier keine Fristversäumnisse und Ausfall von Zahlungen zu riskieren. Wenn der Anspruch besteht, kann dann auch eine Nachzahlung von Wohngeld erfolgen. Die fehlenden Unterlagen und der Original-Antrag müssen natürlich nachgeliefert werden.

Bearbeitungsdauer des Antrages auf Wohngeld

Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer beim Wohngeld. Das ist je nach Behörde und auch Bundesland und Gemeinde verschieden. Vom Gesetz und Rechtsprechung ist nur eine angemessene Frist gefordert. Ausschlaggebend ist auch, ob die Unterlagen alle vollständig der Wohngeldbehörde vorliegen. Nach Ende der Prüfung wird ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt und zugestellt. Wenn ein Antrag auf Wohngeld erstmalig gestellt wird, ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 6 Wochen zu planen. Bei mehr als 8 Wochen könnte auch das Verhalten der Behörde als Untätigkeit gerichtlich gerügt werden. Der Gang zum Sozialgericht wäre möglich, was aber nicht die Regel ist. Wenn es zu lange dauert, kann auch ein Vorschuss geleistet werden, der dann mit der Nachzahlung zu verrechnen ist. Grundsätzlich kann Wohngeld nicht für die Vergangenheit beantragt werden, Sollten Mitglieder des Haushaltes Grundsicherung beziehen, ist der Antrag unzulässig, weil diese Leistungen bereits die Miete mit berücksichtigen. Auch Veränderungen der Miethöhe um über 15 Prozent oder des Einkommens sind dem Amt in der Bewilligungsperiode zu nennen. Ansonsten gilt der Bescheid 1 Jahr.

Antrag auf Weitergewährung

Wohngeld wird grundsätzlich für ein Jahr bewilligt. Der Antragsteller muss also, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld weiterhin vorliegen, rechtzeitig einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen. Außerdem muss er dann auch alle Einkommensbelege neu einreichen. Wenn es zu wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes für die Wohngeldbewilligung in der laufenden Zahlungsperiode kommt, zum Beispiel, weil sich die Miete erhöht hat oder die Personenzahl in der Wohnung ändert, muss das auch unverzüglich der Behörde mitgeteilt werden, die dann den Anspruch nach dem neuen Sachverhalt erneut prüft. Wird dieses unterlassen, ist das ein ordnungswidriger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.

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