Antrag Mietzuschuss Hamburg

Den Antrag auf Wohngeld sollten Sie auch dann stellen, wenn Sie nicht gleich alle Unterlagen für den Antrag zusammen haben, denn sie können fehlende Belege innerhalb eines Monats nachreichen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Wohngeld nicht rückwirkend gezahlt wird sondern frühestens ab dem Monat des Antrageingangs bei der Wohngeldstelle. Durch die Bearbeitungsdauer kommt es meist am Anfang zu einer Nachzahlung. In der Regel wird Wohngeld für ein Jahr bewilligt. Danach müssen Sie einen Forstsetzungsantrag stellen. Gern können Sie nachfolgend unseren Service nutzen und auf dieser Seite einen Wohngeldantrag mit entsprechenden Anlagen anfordern.

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Beschreibung

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums und deckt somit einen Teil dieser Kosten ab. Alle Bürger/innen, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Wohngeld. Um Anspruch auf Wohngeld zu haben, ist grundsätzlich immer ein Einkommen erforderlich. Es soll helfen bei geringem Einkommen einen Teil der Miete vom Staat als Zuschuss erstattet zu bekommen. Beispielsweise sollen sich damit Familien oder Rentner/innen mit niedrigem Einkommen auch Wohnungen in mittlerer Preislage leisten können. Auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder ALG I kann das eine zusätzliche Hilfe sein. Die Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch (SGB) sowie im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Die antragstellende Person muss Mieter/in, Eigentümer/in oder eine gleichgestellte Person sein, die den Wohnraum, ggfs. zusammen mit weiteren Personen, selbst nutzt und belegen, dass Einnahmen vorhanden sind, mit denen zuzüglich des Wohngelds der notwendige Bedarf für den Lebensunterhalt gedeckt werden kann. Auch Untermieter und Heimbewohner oder Personen mit Wohnrecht, können Wohngeld beantragen. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht dagegen bei Bezug von ALG II – Leistungen (Hartz IV), Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei Erwerbsminderung, Asylbewerber – Leistungen sowie wenn alle (!) Haushaltsmitglieder Anspruch auf verschiedene Hilfen für die Berufsausbildung in Anspruch nehmen. Auch ein erhebliches Vermögen kann zur Ablehnung der Wohngeldzahlung führen. Das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied hat einen Freibetrag für das verwertbare Vermögen von 60.000 Euro, weitere Haushaltsmitglieder jeweils 30.000 Euro. Das selbst genutzte Wohneigentum wird nicht berücksichtigt.

Wovon hängt die Höhe des Wohngelds ab?

Das Wohngeld wird durch drei Faktoren beeinflusst:

  • die Größe des Haushalts
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und
  • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder.

Wer gehört zum Haushalt?

Zum Haushalt zählen neben der antragstellenden Person dessen Ehegatte/in oder Lebenspartneri/in, Kinder, Eltern(-teile), weitere Verwandte, Verschwägerte sowie auch Pflegekinder und Pflegeeltern.

Wie hoch darf die Miete bzw. Belastung sein?

Für ganz Deutschland gibt es sieben Mietenstufen, denen die Gemeinden bzw. Städte zugeordnet sind. Hamburg gehört dabei zur Mietenstufe VI. Der Höchstbetrag für Miete oder Belastung richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Dazu gehören die Kaltmiete sowie Betriebs- und Wasserkosten. Dagegen bleiben die Heizkosten unberücksichtigt. Wird der entsprechende Betrag überschritten, wird die Miete bzw. Belastung maximal nur bis zu diesem Höchstbetrag berücksichtigt.

Welche Einnahmen werden angerechnet und welche Freibeträge gibt es?

Zum Einkommen zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte, also Lohn- und Gehaltszahlungen, auch Ersatzleistungen wie ALG I und KUG, Renten sowie Einkünfte aus Selbstständigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Unberücksichtigt bleibt dagegen in jedem Fall das Kindergeld. Werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, werden dafür pauschale Abzüge vorgenommen. In bestimmten Fällen einer Schwerbehinderung, teils in Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit, werden weitere Freibeträge berücksichtigt.

Was ist zu tun, wenn ich nicht weiß, ob ich wohngeldberechgit bin?

Im Zweifelsfall sollten Sie auf Verdacht einen Antrag stellen, weil die zuständige Wohngeldstelle in den Bezirksämtern der Stadt Hamburg ihren Antrag dann prüfen muss. Mehr als eine Ablehnung kann nicht dabei herauskommen und Kosten entstehen dadurch nicht!

Was benötige ich für den Wohngeldantrag und wer ist zuständig?

Neben dem ausgefüllten Antrag auf Wohngeld, benötigen Sie Personalausweis oder Reisepass bzw. die Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung, ferner den Mietvertrag, einen Beleg zur letzten Mietänderung falls im Mietvertrag noch eine andere Miete festgehalten ist als Sie jetzt zahlen, ein aktueller Kontoauszug, aus dem die Mietzahlung hervorgeht oder ein entsprechender Überweisungsbeleg, die letzte Betriebskosten- und Kaltwasser-Abrechnung sowie Belege über alle Einkünfte. Häufig werden Kopien akzeptiert. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Zuständig für die Bearbeitung ist die für die Wohnadresse zuständige Wohngeldstelle im jeweiligen Bezirksamt.

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