Kündigungen

Kündigungen sind ein leidliches Thema und treffen uns in den verschiedensten Lebensbereichen. Prinzipiell tritt eine Kündigung stets auf, wenn ein bereits geschlossener Vertrag aufgelöst werden soll und ein Fortbestand der vereinbarten Leistungen aus verschiedensten Gründen unerwünscht ist. Um eine Rechtswirksamkeit zu erhalten, bedarf es in der Regel einer vorgegebenen Schriftform, die in den meisten Fällen recht unkompliziert ist. Auf unserer Seite finden Sie Ihre Kündigung als Muster für einige beispielhafte Bereiche.

Was beinhalten Kündigungen generell?

Rechtlich gesehen ist eine Kündigung eine Willenserklärung. Dazu gehört, dass Sie sich als Kündigender identifizieren, sich auf den zu beendenden Vertrag inklusive des Vertragspartners berufen und Ihre Absicht darlegen, diesen zu widerrufen. In den meisten Verträgen sind Kündigungsfristen zu beachten, die selbst bei formlosen Kündigungen zu den generellen Inhalten zählen.

Um den Beginn der Frist zu belegen, muss das Schreiben das Erstellungsdatum enthalten. Wurde keine Frist vereinbart, bewährt sich die Floskel “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Selbst bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses genügt ein schlichter Zweizeiler ohne Angabe von Gründen.

Pflichtangaben bei der Kündigung

Neben bereits genannten Kriterien können weitere Leistungen an Aufhebungen geknüpft sein. Diese Forderungen sind detailliert zu nennen, beispielsweise handelt es sich um die Auszahlung der Einlagen bei einem Bausparvertrag, die Rückgabe eines Dienstwagens beim Arbeitsverhältnis oder die Übergabe der Schlüssel beim Mietvertrag. Wichtig zu beachten ist, dass mündliche Auflösungen von schriftlich geschlossenen Verträgen rechtlich unwirksam sind.

Welche Kündigungen gibt es?

Die Kündigung als Muster kann durch Hinzufügen der oben genannten Aspekte auf nahezu sämtliche Belange variiert werden. Abgesehen davon wird die Aufhebung des Vertrages in verschiedene Kategorien gegliedert, entsprechend, von wem die Kündigung ausgeht. Insbesondere im Arbeitsrecht spielt das eine große Rolle, denn die daraus resultierenden Folgen sind enorm.

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber erhält der Angestellte ab Inkrafttreten der Kündigung Arbeitslosengeld, sofern die Anmeldung am Amt umgehend erfolgt. Kündigt der Arbeitnehmer, entsteht eine Sperre von drei Monaten. Beide Fälle werden als einseitige Kündigung bezeichnet, wogegen die beidseitige oder einvernehmliche Kündigung einen Aufhebungsvertrag nach sich zieht. Die Sperre des Bezuges gilt auch hier.

Darüber hinaus wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen differenziert. Quintessenz des Unterschieds ist die Kündigungsfrist. Bei außerordentlichen Bedingungen kann fristlos gekündigt werden, allerdings muss es voran zu erheblichen Vertragsverletzungen gekommen sein, die bei Anfechtung durch den Akteur nachzuweisen sind.

Neben der Aufhebung von Verträgen gibt es Änderungskündigungen, wobei der Vertrag selbst bestehen bleibt, nur unter anderen Konditionen. Diese Arten kommen überall dort zum Tragen, wo Probezeiten vereinbart wurden, die durch die Änderungskündigung nicht erneut zur Geltung kommen. Beispielhaft bedienen wir uns wieder der Arbeitswelt: Der Angestellte wurde als gewerblicher Mitarbeiter eingestellt, hat seine Probezeit beendet und sich durch Fortbildungen kaufmännisch qualifiziert. Durch den Mehrwert für die Firma wird er nun in einer anderen Position weiterbeschäftigt, was durch die Änderungskündigung bestätigt wird.

Worauf ist bei einem Kündigungsschreiben zu achten?

Neben den Pflichtangaben sollte bei der Kündigung auf den Ton geachtet werden. Auch bei Beendigungen nach erfahrener Kränkung oder Enttäuschung bewährt sich ein sachlicher Schreibstil. Ferner sollte sich der Grund und tatsächliche Wille der Kündigung manifestiert haben. Ist die Kündigung erst einmal verschickt bzw. ausgehändigt, so ist sie rechtsgültig. Sie kann nur mit beidseitigem Einverständnis zurückgenommen werden.

Weitere wichtige Informationen

Als Zeitpunkt des Fristbeginns gilt die Zustellung. Wird postalisch am Letzten des Monats mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende gekündigt, besteht der Vertrag zwei weitere Monate. In besonderen Fällen wird die Zustellung als verzögert betrachtet, wenn sich beispielsweise der Gekündigte auf Reisen befindet. Hierbei ist es wichtig, dass der Kündigende Kenntnis von der Abwesenheit (z.B. Dienstreise bei Kündigung des Arbeitsplatzes) hat. Als Zustelltermin und Beginn der Frist zählt der Tag, an dem der Gekündigte unter normalen Umständen seinen Briefkasten leeren kann.

Für eine wirksame Kündigung darf die Unterschrift natürlich auf keinen Fall fehlen.