Antrag Mietzuschuss Mecklenburg-Vorpommern

Die Zahlung von Wohngeld ist eine Transferleistung, die nur auf Antrag bewilligt wird. Es wird also nicht zum Beispiel deshalb schon gezahlt, weil der Behörde der Anspruch des potenziellen Antragstellers bekannt ist. Sofern ein Anspruch auf die Wohngeldleistung besteht, muss der Antragsteller in Gestalt des Haushaltsvorstandes die Leistung von Wohngeld stellvertretend für alle möglichen Mitbewohner beim Amt stellen.

Der Antrag ist bei der örtlichen Wohnwaldbehörde in der Gemeinde, Stadt oder dem Landkreis zu stellen, indem die Antragsteller wohnhaft sind. Interessierte können den Antrag Wohngeld für Mecklenburg-Vorpommern hier auf der Webseite im Downloadbereich finden und herunterladen. Antragsformulare könne aber auch in Papierform bei der entsprechend zuständigen Behörde direkt mitgenommen werden.

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Beschreibung

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Für den Antrag auf Wohngeld müssen die Antragsteller ihre Ausweisdokumente wie Personalausweis oder einen gültigen Reisepass und die Meldebescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der / die Antragsteller seinen / ihren Wohnsitz in der Wohngeldgemeinde hat / haben. Auch das jeweils aktuelle Einkommen ist anhand von plausiblen Unterlagen nachzuweisen. Zu den benötigten Unterlagen gehört auch der Mietvertrag für die Wohnung, die Grundlage der Wohngeldbewilligung ist.

Gelten bestimmte Einkommensgrenzen?

Die Einkommenshöchstgrenzen sind nicht starr festgelegt. Vielmehr kommt es bei der Bewilligung von Wohngeld darauf an, wie viele Personen Mitantragsteller sind und welches Einkommen die einzelnen Personen haben. Außerdem ist es entscheidend, in welcher Mietstufe die Gemeinde oder Stadt oder der Landkreis eingruppiert ist, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird.

Wie und wo wird der Antrag auf Wohngeld gestellt?

Antragsteller sollten den Antrag am besten bei der Wohngeld Behörde persönlich vorbeibringen. In dem Fall sollte aber vorher eine Terminabsprache erfolgen. In dem Termin kann der Sachbearbeiter dann gleich prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche fehlen. Dann können die zeitnah von den Antragstellern nachgereicht werden. Aufgrund der Covid-10-Pandemie machen viele Behörden derzeit aber keine Termine für persönliche Vorsprachen, daher ist es zweckmäßig, den Antrag online oder auf dem Postweg vorzubringen. Auch die Zustellung des Leistungsbescheides über Wohngeld erfolgt per Post (in jedem Fall).

Ab wann wird Wohngeld gezahlt

Entscheidend für das Einsetzen der Leistung ist immer der Zeitpunkt der Antragstellung. Ab dem Monat wird auch Wohngeld gezahlt. Daher sollten Antragsteller auch dann evtl. formlos einen Antrag stellen, weil das als Antragstellung zählt, wenn noch nicht alle Unterlagen oder das offizielle Antragsformular vorliegen. Dieses kann dann im Nachgang erfolgen und die Wohngeldzahlung wird bei Bewilligung dann bis zu dem Monat der formlosen Antragstellung nachgezahlt. So werden Lücken in der Zahlung vermieden.

Bearbeitungszeit nach Beantragung

Vom Gesetz aus ist keine bestimmte Frist vorgesehen, innerhalb der der Wohngeldbescheid bzw. Anspruch beschieden werden muss. Meist sind es bei einem erstmals gestellten Antrag aber 6 Wochen. Wenn nach 8 Wochen noch kein Bescheid vorliegt, könnte auch ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Es ist aber dann besser einen Vorschuss zu beantragen. Dieser würde später mit einer etwaigen Nachzahlung verrechnet werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben übrigens keinen Wohngeldanspruch, weil im ALG II bereits die Kosten der Unterkunft enthalten sind.

Antrag auf Weiterbewilligung und Pflicht zur Mitwirkung

Der Wohngeldbescheid erfolgt in der Regel für 1 Jahr. Dann bleibt die Zahlung auch in der Höhe gleich, wenn keine Änderung der Umstände bei Einkommen und Personenzahl erfolgt. Allerdings besteht natürlich eine gesetzliche Mitwirkungspflicht für die Antragsteller, Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen umgehend der Behörde zu melden. Das betrifft bestimmte Veränderungen beim Einkommen und Wegfall von Personen, die in der mit Wohngeld unterstützen Wohnung leben. Auch wenn sich die Miete um 15 % erhöht oder verringert, muss das der Behörde sofort mitgeteilt werden. In dem Fall wird das Amt den Anspruch anhand des neuen Sachverhalts neu prüfen und entweder das Wohngeld kürzen oder erhöhen. Oder der Anspruch entfällt ganz. Ein Versäumnis der Meldung wäre eine Ordnungswidrigkeit.

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