Antrag Mietzuschuss Rheinland-Pfalz

Hier erhalten Sie nicht nur den Antrag auf Wohngeld, sondern werden zusätzlich über alle wichtigen Informationen zum Thema Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) in Rheinland-Pfalz aufgeklärt.
Bei Unklarheiten und offenen Fragen zum Antrag lesen Sie sich die untenstehenden Informationen bitte sorgfältig durch.

Im Anschluss können Sie den Antrag ganz einfach per E-Mail anfordern und herunterladen.

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Beschreibung

Mietzuschuss- Einfach erklärt:

Mietzuschuss ist eine Sozialleistung des deutschen Staates und dient dazu, die Unterkunftskosten bedürftiger Bürger mit finanzieller Unterstützung, zu verringern. Bei einem Mieter spricht man in der Amtssprache von Mietzuschuss und bei Eigenheimbesitzern spricht man vom sogenannten Lastenzuschuss. In dieser Form ist es auch beim zuständigen Amt zu beantragen.

Welche Unterlagen müssen Sie zusammen mit dem Antrag abgeben?

Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Steueridentifikationsnummer
  • Mietvertrag oder Grundbucheintrag oder gleichwertiger Eigentumsnachweis
  • Meldebogen vom Einwohnermeldeamt als Nachweis weiterer gemeldeter Personen im Haushalt
  • Einkommensbescheide aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit aller Familienmitglieder, sofern berufstätig
  • Nachweise über Vermögen
  • Es können außerdem Kontoauszüge und andere Nachweise vom zuständigen Amt verlangt werden, alle Nachweise sind immer in Kopie abzugeben.

Wer darf Mietzuschuss in Rheinland-Pfalz beantragen?

Die Grundvoraussetzung ist der amtliche Meldesitz in Rheinland-Pfalz und es muss eindeutig nachgewiesen werden, dass Sie die Miete und Unterhaltskosten nicht allein tragen können.

Wer ist nicht berechtigt, Mietzuschuss in Rheinland-Pfalz zu beantragen?

Bürger, die in Rheinland-Pfalz nicht amtlich gemeldet sind oder die bereits in einem anderen Bundesland Wohngeld beziehen oder beantragt haben. Mieter oder Eigentümer einer Immobilie, die über ausreichendes Vermögen verfügen. Ein Auszubildender in der Erstausbildung, der noch bei seinen Eltern oder anderem Vormund lebt, ist ebenfalls nicht berechtigt. Der Antrag muss in diesem Fall über die Eltern oder den Vormund gestellt werden. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, die bereits staatliche Leistungen wie ALG I oder ALG II erhalten.

Wie hoch ist die Leistung, mit der Sie rechnen können?

Die Höhe des Mietzuschuss in Rheinland-Pfalz bezieht sich auf den aktuellen Mietspiegel Ihrer Ortschaft und errechnet sich zusätzlich anhand der Menge an Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt lebt. Es errechnet sich anhand des gesamten regelmäßigen Einkommens und der eventuellen Rücklagen aller Bewohner in Ihrem Haushalt. Wichtig: Sollte Ihr Antrag auf Wohngeld bewilligt werden, erhalten Sie einen Zuschuss auf Ihre Kaltmiete, jedoch keinen Zuschuss auf Nebenkosten wie Wasser und Heizkosten. Auch monatliche Ausgaben, wie zum Beispiel für Strom, Internet-und Telefon Anschluss, werden nicht berücksichtigt.

Über folgenden Link finden Sie den sogenannten “Wohngeldrechner” speziell für das Bundesland Rheinland-Pfalz, das Ergebnis kann leicht vom später bewilligten Betrag abweichen, aber sie können durch genaue Angaben bereits eine gute Vorstellung davon bekommen, wie viel Ihnen zusteht.

Link zum Wohngeldrechner Rheinland-Pfalz https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/wohngeldrechner_rheinland_pfalz.php

Wie lange dauert die Bearbeitung des Wohngeldantrags?

Die Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. In der Regel beträgt die Dauer zwischen drei und sechs Wochen. Da Sie keinen Anspruch darauf haben, eine zügigere Bearbeitung vom zuständigen Amt zu verlangen, wird Ihnen nahegelegt, selbst schnellstmöglich zu agieren und den Antrag frühzeitig abzugeben, um Verzögerungen zu vermeiden.

Wie lange wird Mietzuschuss gezahlt?

In der Regel wird Wohngeld in Rheinland-Pfalz zwischen 6 und 12 Monaten gezahlt. Abweichungen sind möglich. Bei Falschangaben oder Verschweigen von wichtigen Informationen wie erheblichem Vermögen sind nicht nur die sofortige Einstellung des Zuschusses, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen oder Freiheitsentzug die Regel. Dies gilt auch für die Zweckentfremdung der Sozialleistung, wenn Sie das Wohngeld also nicht zum zahlen der Miete nutzen sollten.

Wichtig: Änderungen bezüglich Ihres Einkommens oder der Anzahl der Personen, die mit Ihnen zusammenleben, müssen immer sofort mitgeteilt werden.

Läuft der Zuschuss automatisch weiter?

Nein. Sie müssen bei Ihrem zuständigen Amt einen ausgefüllten Folgeantrag abgeben, dies muss mindestens 2 Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums geschehen.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, die Frist für den Widerspruch wird im Ablehnungsbescheid mitgeteilt.

Wichtig: Teilen Sie einen Widerspruch immer schriftlich mit.

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