Arbeitsvertrag kündigen Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist es in der Regel sehr schwierig, einen Arbeitsvertrag zu kündigen. Es gelten in Deutschland eingängige Bestimmungen zum Kündigungsschutz. Diese ermöglichen keine grundlose bzw. willkürliche Entlassung. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen soziale Kriterien beachtet werden. Für Arbeitgeber macht es durchaus Sinn, im Fall von Kündigungen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.

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Beschreibung

Arbeitgeber müssen eine Kündigung begründen

Arbeitgeber sind in Deutschland gezwungen, eine ganze Reihe formaler Aspekte im Vorfeld einer Kündigung zu beachten. Beispielsweise muss ein Betriebsrat über mögliche Kündigungen vorab informiert werden, da diese dann rechtlich nicht wirksam ist. Gekündigt werden darf ein Arbeitgeber erst, die Stellungnahme des Betriebsrates hierzu vorliegt. Betriebsräte widersprechen häufig einer Kündigung, wenn etwa soziale Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt worden sind oder eine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer weiterhin im Betrieb zu beschäftigen.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und sie muss eindeutig formuliert sein. Damit sie rechtlich wirksam wird, muss der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben nachweislich erhalten haben. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB § 622 geregelt und gelten für eine ordentliche Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen dem Arbeitnehmer schwerwiegende Gründe nachgewiesen werden, weshalb ein weiteres Beschäftigungsverhältnis nicht zumutbar ist. Der §626 BGB nennt wichtige Gründe, die auch vor Gericht Bestand haben sollten.

Der Allgemeine Kündigungsschutz ist im KSCHG verankert

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nie willkürlich kündigen. Kündigungen sollten soziale Belange berücksichtigen, wie etwa Alter und Beschäftigungsdauer. Im Allgemeinen kann gekündigt werden aufgrund von schweren, nicht genannten Erkrankungen (personenbedingte Kündigung), aufgrund von Fehlverhalten (verhaltensbedingte Kündigung) und aufgrund einer Entwicklung, die eine Beschäftigung unmöglich macht (betriebsbedingte Kündigung). Eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber muss vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen unbedingt schriftlich erfolgen.

Vor einer Kündigung sollte der Arbeitgeber das mögliche Vorgehen und seine Begründung genau prüfen. Der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen könnten einer ordentlichen Kündigung in vielen fällen im Wege stehen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat im Vorfeld informieren. Als aktiv Kündigender muss er beweisen können, dass das Schreiben auch tatsächlich zugestellt worden ist. In jedem Fall muss bei einer Kündigung ein Grund genannt werden. Die Begründung für eine ordentliche oder außerordentliche Entlassung muss stichhaltig sein und sollte auch einem Gerichtsverfahren standhalten. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Personen gesetzlich einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Sind Massenentlassungen geplant, ist die Bundesagentur für Arbeit vorab darüber zu informieren.

Weitere Gesetze zu Sonderschutz und Massenentlassungen

Bestimmte Personengruppen genießen laut Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Hierzu gehören beispielsweise die Mitglieder des Betriebsrates nach KSCHG §15, Menschen mit schwerer Behinderung, Frauen in der Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz), Arbeitnehmer in der Elternzeit oder Auszubildende.

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