Antrag Mietzuschuss Sachsen-Anhalt

Anträge auf Wohngeld können bei den örtlichen Wohngeldbehörden gestellt werden.
Der Beantragung des Wohngeldes erfolgt üblicherweise direkt vor Ort. Dazu sind die vollständigen sowie unterzeichneten Anträge inklusive der erforderlichen Bescheinigungen in der jeweilig zuständigen Wohngeldbehörde abzugeben. Weiterhin ist es möglich, die Formulare per Post an die zuständigen Wohngeldbehörden zu übersenden. Die Adressen der zuständigen Ämter sind auf der Bürgerservice-Seite von Sachsen-Anhalt hinterlegt.

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Beschreibung

Einführung zum Thema Mietzuschuss:

Mit dem Wohngeld wird eine soziale Leistung im Rahmen der Mietkosten gewährt. Entsprechend Paragraph 22 des Wohngeldgesetzes ist möglich, die Beantragung von Wohngeld vorzunehmen, sodass für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen eine finanzielle Unterstützung zu den Wohnkosten ermöglicht werden kann. Dieser Zuschuss kann die Kosten für die Miete anteilig reduzieren. Grundsätzlich kann das Wohngeld für Mieter und Eigentümer gezahlt werden. Eigentümer können das Wohngeld erhalten, insofern Sie das Eigentum selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Zahlung von Wohngeld.

Die notwendigen Unterlagen für die Beantragung des Wohngeldes:

Die folgenden Unterlagen sind im Rahmen der Beantragung von Wohngeld in Sachsen-Anhalt erforderlich:

  • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss)
  • Erläuterungen zum Antrag Wohngeld (Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss)
  • Verdienstbescheinigungen
  • Anlagen Kapitaldienst, Untervermietung, Unterhaltsverpflichtung.

Bei den personenbezogenen Angaben sind ggf. vorhandene Aufenthaltstitel bzw. Duldungsbescheinigungen zu ergänzen. Der Mietvertrag ist ebenfalls erforderlich, um die tatsächlichen Kosten für die Wohnung bzw. das Haus oder Zimmer nachvollziehen zu können.

Die Antragstellung des Wohngeldes:

Anträge auf Wohngeld können bei den örtlichen Wohngeldbehörden gestellt werden.
Der Beantragung des Wohngeldes erfolgt üblicherweise direkt vor Ort. Dazu sind die vollständigen sowie unterzeichneten Anträge inklusive der erforderlichen Bescheinigungen in der jeweilig zuständigen Wohngeldbehörde abzugeben. Weiterhin ist es möglich, die Formulare per Post an die zuständigen Wohngeldbehörden zu übersenden. Die Adressen der zuständigen Ämter sind auf der Bürgerservice-Seite von Sachsen-Anhalt hinterlegt.

Die Beantragung des Wohngeldes kann alternativ per E-Mail erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beantragung per Mail bei dem zuständigen Wohngeldamt realisiert werden kann.
Grundsätzlich kann der Wohngeldantrag unabhängig von der zuständigen Behörde online heruntergeladen und zu Hause ausgedruckt werden. Nach vollständiger Befüllung und Ergänzung der Anlagen kann die persönliche oder postalische Übergabe an die zuständige Behörde erfolgen.

Die Kosten für die Beantragung von Wohngeld:

Da es sich um eine Leistung mit rechtlichem Anspruch handelt, fallen keine Kosten für die Beantragung von Wohngeld in Sachsen-Anhalt an.

Die Berechnung der Höhe des Wohngeldes:

Für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs sowie dem grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld, müssen folgende Parameter berücksichtigt werden:

  • die Anzahl der Haushaltsmietglieder
  • das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes
  • die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung im Fall einer Eigentumswohnung bzw. einer selbst genutzten Immobilie im Eigentum.

Die Auszahlung des Wohngeldes wird ab dem 01. des Monats der Antragstellung realisiert.

Um die Höhe des potenziellen Anspruchs auf Wohngeld im Vorfeld zu berechnen, können Onlinerechner für Wohngeld genutzt werden. Diese sind für Sachsen-Anhalt zum Beispiel auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr zu finden.

Die Zusammensetzung der Kostenträger des Wohngeldes in Sachsen-Anhalt:

Die Kostenübernahme des Wohngeldes in Sachsen-Anhalt ist zu gleichen Teilen auf das Land Sachsen-Anhalt und auf den Bund verteilt. Durch die Auszahlung des Wohngeldes soll ein angemessenes und familienfreundliches Wohnen gewährleistet werden. Damit dient diese Zahlung als ein wesentliches Element der sozialen Wohnraumversorgung.

Die notwendigen Informationen auf dem Antrag für den Bezug von Wohngeld:

Die Anträge für Wohngeld sind je nach den zuständigen Behörden mit geringfügigen Abweichungen nahezu gleich aufgebaut. Die Eingabe von personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. Antragstellers ist dabei ein grundsätzlicher Bestandteil der Formulare. Dazu zählen beispielsweise Informationen zu dem Familienstand, der Bankverbindung sowie dem Mietverhältnis. Weiterhin werden künftige Auszüge, Beantragungen von Sozialleistungen oder weiteren Zuschüssen sowie bekannte Anpassungen der Einkommensverhältnisse erfragt.

Die Bearbeitungsdauer eines Wohngeldantrages:

Die Dauer zur Prüfung und finalen Bestätigung des Wohngeldes ist abhängig von der Region sowie der Anzahl der zu bearbeitenden Wohngeldanträge. Im Durchschnitt kann mit einem Bearbeitungszeitraum von drei bis sechs Wochen gerechnet werden. In Halle (Saale) ist die Bearbeitung beispielweise mit zehn bis zwölf Tagen im Durchschnitt angegeben, wobei für Einzelfälle keine Gewähr übernommen werden kann.

Die rückwirkende Beantragung von Wohngeld:

Insofern sich die Miete um mehr 15 Prozent erhöht hat, oder ein Transferleistungsanspruch abgelehnt wurde, ist eine nachträgliche Beantragung von Wohngeld möglich. In diesen Konstellationen ist die Beantragung bis zum Ablauf des folgenden Monats möglich. Somit kann auch nachträglich ein positiver Bescheid des Wohngeldantrages erfolgen.

Die Beantragung von Wohngeld ist für folgenden Personengruppen ausgeschlossen:

Empfängerinnen bzw. Empfänger von:

  • – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
    – Zuschüssen gemäß Paragraph 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
    – Übergangsgeld gemäß Sozialgesetzbuch VI,
    – Verletztengeld gemäß Sozialgesetzbuch VII,
    – Grundsicherung gemäß Sozialgesetzbuch XII,
    – Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch XII,
    – Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Bundesversorgungsgesetz,
    – Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz,
    – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII.

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