Description
Finanzielle Hilfe in Form von Insolvenzgeld kann nach § 314 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt werden, wenn entweder der Arbeitgeber selbst oder ein beauftragter Insolvenzverwalter mit entspechender Vollmacht ein allgemein gültiges Formular ausgefüllt hat. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden, die sich um das weitere Vorgehen kümmert. Wird Insolvenzgeld gewährt, so wird dies durch die Agentur für Arbeit mit einer Bescheinigung bekanntgegeben.