Steuerformulare Mecklenburg-Vorpommern 2020

Steuererklärung 2020: was ändert sich in Mecklenburg-Vorpommern

Wie in den Vorjahren gab es für das Steuerjahr 2020 ebenfalls wichtige inhaltliche und formale Anpassungen in Bezug auf die Steuererklärung in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund der Corona-Entwicklungen gibt es für den Zeitraum des Jahres 2020 besondere Änderungen, welche nicht mit den Vorjahren vergleichbar sind. In dem folgenden Artikel erklären wir die wesentlichen Änderungen für alle Steuerpflichtigen in Mecklenburg-Vorpommern.

Bis zu welchem Stichtag kann die Steuererklärung des Jahres 2020 in Mecklenburg-Vorpommern abgegeben werden?

Üblicherweise muss die Einreichung der Steuererklärung spätestens am 31. Juli des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt erfolgt sein. Durch die nicht absehbaren gesamtwirtschaftlichen Umstände durch die Corona-Krise wurde die Frist zur Abgabe um drei Monate verlängert. Somit kann eine termintreue Abgabe der Steuererklärung bis zu dem 31. Oktober 2021 realisiert werden. Handelt es sich um eine professionelle Erstellung der Steuererklärung, zum Beispiel durch Unterstützung einer Steuerkanzlei, ist die termingerechte Abgabe bis zu dem 31.05.2022 realisierbar.

Welche Änderungen sind in Verbindung mit der Steuererklärung 2020 weiterhin zu beachten?

Durch den Lockdown in Deutschland erhöhte sich die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kurzarbeitergeldbezug des Steuerzeitraumes 2020 erheblich. In dieser Konstellation handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Damit muss jeder Steuerpflichtige mit Einkünften von über 410 Euro im Jahr aus dieser Lohnersatzleistung eine Steuererklärung zu erstellen und diese bei dem zuständigen Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern einreichen. Aufgrund dieser Entwicklungen hat sich die Zahl der Steuerpflichtigen mit der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Jahr 2020 stark erhöht.

Weitere ergänzende Änderungen im Kurzüberblick: