Steuererklärung 2020: was ändert sich in Sachsen-Anhalt
Jährlich ändern sich einige inhaltliche Parameter bzgl. der Abgabe der Steuererklärung für das vergangene Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen kam es auch für das Jahr 2020 zu einigen Anpassungen, welche unter anderem Fristverschiebungen zur Folge haben. In dem folgenden Artikel erfahren Sie die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung 2020 für Sachsen-Anhalt.
Bis wann kann eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung 2020 für Sachsen-Anhalt realisiert werden?
Die gesetzliche Friste für die Steuererklärungsabgabe ist jährlich der 31. Juli als Stichtag des jeweiligen Folgejahres. Verbunden mit den neuen und unerwarteten Ansprüchen aus der Corona-Krise haben sich die Entscheidungsträger auf eine Fristverlängerung bis zu dem 31. Oktober 2021 für die Steuererklärung des Jahres 2020 geeinigt. Somit haben alle Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen bzw. wollen drei Monate länger Zeit als in der Vergangenheit. Erfolgt eine Unterstützung bzw. Abgabe durch ein Steuerbüro liegt die bindende Frist bei dem 31.05.2022.
Gab es weitere Änderungen in Bezug auf die Steuererklärung 2020?
Es kam neben der Anpassung der Frist zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages auf einen Betrag von 9.408 Euro per Anno. Bis zu dieser Bruttoeinkommensgrenze wird das Einkommen steuerfrei generiert. Weiterhin kam es zu einer Erhöhung des Freibetrages pro Kind um 192 Euro erhöht. Damit liegt der Freibetrag pro Kind und Jahr bei 7.812 Euro. ab dem Jahr 2020.
Durch die veränderte Lebenssituation mit Corona gab es in vielen Unternehmen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche aus dem Homeoffice ihre Tätigkeit verrichtet haben. Aufgrund dieser Entwicklung kann für das Jahr 2020 jeder Steuerpflichtige pauschal 5 Euro als Werbungskosten pro Tag Homeoffice geltend machen und damit über die Steuererklärung in Abzug bringen. Die Höchstgrenze liegt bei 600 Euro im Jahr.
Weiterhin angepasst wurden die Umzugskostenpauschale (Erhöhung um 9 Euro auf 820 Euro) und die Verpflegungskostenpauschale (Erhöhung um 2 Euro auf 14 Euro pro Tag), bei einer Mindestabwesenheit von acht Stunden am Tag.
2020 - Sachsen-Anhalt
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