Antrag auf Insolvenzgeld für Einzugsstellen

Die Einzugsstellen (Krankenkassen) haben im Verhältnis zur Agentur für Arbeit bei Illiquidität des Arbeitgebers Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das Verlangen der Einzugsstelle auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bleibt dennoch gültig.

Wenn vom Arbeitgeber für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, hat die Krankenkasse der Agentur für Arbeit die nach § 208 Abs. 1 SGB III gezahlten Beiträge zu erstatten.

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Beschreibung

Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist nach erfolgter Antragsstellung wie Arbeitseinkommen pfändbar und umsetzbar. Arbeitszeitguthaben werden über Insolvenzgeld gesichert.
Im Formular für den Antrag auf Insolvenzgeld als finanzielle Hilfe sind Angaben zur Lohnabrechnungsstelle, der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, zum Insolvenzereignis, zur Insolvenzverwalterin/zum Insolvenzverwalter, zu einer möglichen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sowie zu rückständigen Pflichtbeiträgen zu machen.

Dem Formular für den Antrag auf Insolvenzgeld als finanzielle Hilfe für Einzugsstellen sind Kopien des Beschlusses des Amtsgerichts, der Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung, der Nachweise einer fruchtlosen Pfändung sowie der Eidesstattlichen Versicherung beizufügen.

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