Beschreibung
Lediglich die vollen Entgeltabrechnungszeiträume sind anzugeben, für die noch Arbeitsentgelt aussteht und die vollständig oder zum Teil in den Insolvenzgeld-Zeitraum fallen. Für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum ist der Gesamtbetrag des Brutto-Arbeitsentgelts einzutragen. Dem Brutto-Arbeitsentgelt sind alle Ansprüche zuzurechnen, die der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis als Gegenleistung für die von ihm verrichtete Arbeit oder als Ersatz der ihm bei Erbringung des Arbeitspensums entstandenen Aufwendungen zu verlangen hat.
Arbeitsrechtlich entstandene Jahressondervergütungen dürfen lediglich mit dem Anteil bescheinigt werden, den der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich für den Insolvenz-Zeitraum einfordern kann.
Die für die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers verantwortliche Agentur für Arbeit gibt in Zweifelsfällen Erläuterungen und Hilfe.