Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld (Arbeitgeber)

Berechnungsgrundlage ist der Nettoentgeltausfall, der sich aus der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt ergibt. Über einen Zeitraum von zwölf Monaten, der sich auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängern lässt, werden den Angestellten 60 % der Nettoentgeltdifferenz ausgezahlt, der Satz erhöht sich auf 67 %, sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt.

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Beschreibung

Das Merkblatt 8a der Agentur für Arbeit enthält alle für Arbeitgeber relevanten Informationen zum Antrag auf Kurzarbeitergeld. Diese Leistung soll Kündigungen aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Krisen vermeiden. Voraussetzung ist ein erheblicher, unvermeidbarer Arbeitszeitausfall, der die normale Fortzahlung des Arbeitslohns erschwert. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen Kurzarbeitergeld als finanzielle Hilfe beantragen.

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