Vorlage Arbeitsbescheinigung AA

Die Arbeitsbescheinigung nach § 57 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)dient zur Beantragung des Arbeitslosengeldes. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das dazugehörende Formular auszufüllen. Das einfache Arbeitszeugnis muss zusätzlich vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Eine Frist zur Ausstellung besteht nicht. In der Regel setzt aber die Agentur für Arbeit eine Frist von zwei bis vier Wochen. Diese Vorlage können Sie bei uns hier anfordern. Nutzen Sie die Muster Arbeitsbescheinigung für private Zwecke, falls Sie das Formular für ein Darlehen oder einen Mietvertrag benötigen.

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Beschreibung

Was muss die Arbeitsbescheinigung enthalten?

Nach § 312 SGB III muss die Arbeitsbescheinigung die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende oder Unterbrechungen sowie den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und alle finanziellen Leistungen (Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc.) enthalten.

Wozu dient die Arbeitsbescheinigung?

Diese wird von der Agentur für Arbeit zur Beantragung und Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Dazu gehört das Formular zur Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB II von der Agentur für Arbeit. Dieses sollte ausgefüllt werden, bevor die letzte Lohnabrechnung vorliegt, sodass eine übergangslose Zahlung möglich ist.

Was muss konkret ausgefüllt werden?

Die Anlage Einkommensbescheinigung fordert vom Arbeitgeber, dass er alle geforderten Informationen zum Einkommen ausfüllt (Höhe des Einkommens, Dauer, laufende Leistungen, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis). Der Arbeitgeber ist zur Angabe dieser Informationen laut §§ 57, 58 sowie 60 Abs. 3 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) gesetzlich verpflichtet.

Was geschieht, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt?

Bei einer Weigerung wird gegenüber dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängt. Der § 404 SGB III gibt über weitere Maßnahmen Auskunft.

Kann in diesem Fall Beugehaft über den Arbeitgeber verhängt werden?

Beugehaft kann in einem Prozess verhängt werden, wenn eine Person dazu verpflichtet ist, eine Aussage zu tätigen, dieser Aufforderung des Gerichts aber nicht nachkommt. In diesem Fall ist das nicht möglich. Es gibt jedoch finanztechnische Möglichkeiten sowie andere juristische Möglichkeiten, den Arbeitgeber “zu bewegen”, seiner Verpflichtung nachzukommen (Krankenkasse, Finanzamt, etc.). Welche Art von Maßnahmen möglich und zielführend ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Nicht selten kommt es dann zur Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt. Der Sozialversicherungsträger möchte sicherstellen, dass alle Abgaben für den betroffenen Arbeitnehmer fristgerecht und in richtiger Höhe entrichtet wurden. Darüber hinaus wird dann natürlich auch geprüft, ob der Arbeitgeber auch allen Verpflichtungen gegenüber seinen anderen Mitarbeitern nachgekommen ist. Das Finanzamt wird in diesem Fall vom Sozialversicherungsträger verständigt, sodass dieses ebenalls eine Prüfung anordnet. Wurden die Sozialbeiträge nicht gezahlt, liegt der Verdacht nahe, dass auch steuerlich etwas nicht stimmen könnte. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn sich der Arbeitgeber auch nach der Verhängung des Bußgeldes wehrt, seiner Verpflichtung nachzukommen. Meistens lässt es der Arbeitgber erst gar nicht soweit kommen.

Warum sind im Falle der Nicht-Beibringung der Arbeitsbescheinigung nach § 57 SBG II diese Art von Maßnahmen möglich?

Durch sein Verhalten erweckt der Arbeitgeber den Anschein, dass etwas mit seiner Buchführung oder den Sozialabgaben nicht stimmt. Das gibt verschiedenen Behörden die notwendige Handhabe, einzuschreiten.

Muss dieses Formular ausgefüllt werden, wenn schon eine neue Tätigkeit gefunden wurde?

Nein, aber die Agentur kann dieses im Nachhinein vom Arbeitnehmer oder zweiten Arbeitgeber fordern, dieses Formular nachzureichen. Somit stellt die Agentur für Arbeit die lückenlose Erfassung aller Entgelte sicher.

Wer hilft, wenn der Arbeitgeber sich weigert?

In erster Linie kümmert sich die Agentur für Arbeit selbst darum und kontaktiert den Arbeitgeber direkt. Er wird zunächst nachdrücklich auf seine Verpflichtung hingewiesen und erhält eine Nachfrist gesetzt. Lässt er diese unverrichteter Dinge verstreichen, muss er ein Bußgeld zahlen und erhält eine neuerliche Aufforderung zur Beibringung der Unterlage. Darüber hinaus steht die dahag.de (Deutsche Anwaltshotline) sowie deutsche Arbeitskammer (arbeitskammer.de) beratend und hilfreich kostenlos für alle Arbeitnehmer zur Verfügung.

Wer trägt die Kosten, wenn durch den Arbeitgeber das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt werden kann?

In diesem Fall muss der Arbeitgeber alle weiteren Kosten tragen. Zahlt eine andere Stelle als die Agentur für Arbeit ein Überbrückungsgeld aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Welche Stelle genau einspringt und wie, hängt vom jeweiligen Fall und der Situation selbst ab. Ist auch oft eine Frage der Branche, der Tätigkeit und der Position des Arbeitnehmers. Auch hier berät die Agentur für Arbeit sowie die Arbeitskammer.

Fazit

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung nach § 57 SBG II ehest möglich auszustellen. Kommt er dieser Verpflichtung gar nicht oder nur teilweise nach, drohen ihm hohe Bußgelder bzw. muss er mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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