Rechnungsvorlage als Privatperson

Im Privat- und im Wirtschaftsleben taucht immer wieder bei einer Rechnung als Privatperson die Frage auf, ob und wann es Sinn macht eine ordentliche Rechnung zu schreiben. Doch was heißt denn überhaupt “ordentliche” Rechnung nun genau und in welcher Form schreibt man eine derartige Rechnung? Wir wollen diese Fragen kurz erläutern, bevor Sie die kostenlose Vorlage für eine Rechnungsvorlage als Privatperson auf unserer Website nutzen.

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Ab wann darf man eine Rechnung als Privatperson schreiben?

Grundsätzlich dürfen Sie im privaten Umfeld immer dann eine Rechnung schreiben, wenn Sie es für richtig halten. Bei der Veräußerung von privaten Gebrauchtgütern, die bereits von Ihnen über einen gewissen Zeitraum genutzt worden sind, müssen Sie keine Rechnung als Privatperson schreiben. Es liegt in Ihrem eigenen Ermessen und Interesse., ob Sie etwa über den Verkauf eines gebrauchten PKW eine Rechnung als Privatperson schreiben wollen oder nicht. Im umgekehrten Fall, wenn Sie selbst der Käufer sind, werden Sie gern eine Rechnung haben wollen, um etwas in der Hand zu haben, wenn etwa ein Garantieanspruch im Raume steht. Als Gewerbetreibender mit einem kleinen Betrieb werden Sie in der Regel immer zur Ausstellung einer Rechnung aufgefordert. Dabei müssen Sie normalerweise die Mehrwertsteuer berechnen bzw. ausweisen.

Regelung bzgl. Ausweisung der Mehrwertsteuer /Kleinunternehmerregelung

Vereinfacht ausgedrückt, macht es keinen Sinn, wenn Sie die Mehrwertsteuer in Ihren Rechnungen als Handwerksbetrieb oder freischaffender Dienstleister ausweisen, wenn Sie genau genommen in der Rechnung als Privatperson keine Vorsteuer leisten müssen. Sind Ihre monatlichen Einnahmen zu gering um bei der Jahresmeldung einen hohen Gewinn erzielen zu können, steht es Ihnen frei die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes zu wählen. Dabei genügt ein Verweis in der Rechnung als Privatperson vollkommen. Die genaue prozentuale Berechnung der Umsatzsteuer entfällt. Es empfiehlt sich jedoch immer eine Rechnung auch als solche zu benennen, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.

Pflichtangaben einer ordentlichen Rechnung als Privatperson

Auf jeder Rechnung als Privatperson oder als steuerpflichtiger Gewerbetreibender/Freelancer müssen Sie Ihren Namen und vollständige Adresse angeben. Dazu kommt die Umsatzsteuernummer. Name und Anschrift des Käufers bzw. Kunden und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn dieser aus dem EU-Ausland kommt. Es fehlen nun noch das Datum der Rechnungsstellung und eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer. Die Angabe der Lieferung oder Leistung in Art und Menge, das Datum der Lieferung oder Leistung; sowie der zu zahlende Bruttopreis, den Betrag und die Höhe der Umsatzsteuer und der daraus resultierende Nettopreis gehören ebenfalls auf jede Rechnung. Persönliche Kontaktangaben wie Telefonnummer und E-Mailadresse erleichtern die Kommunikation. Die Angabe einer Bankverbindung sollte ebenfalls nicht fehlen. Im Normalfall ist jede Rechnung bei Erhalt sofort fällig und gerät laut dem BGB nach Ablauf von 30 Werktagen automatisch in Verzug.

Besonderheiten bei der Rechnungserstellung als Privatperson

Als Kleinunternehmer geben Sie in der Rechnung als Privatperson anstelle der Umsatzsteuernummer die Steuernummer an und verweisen zum Rechnungsbetrag auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Sie müssen neben den übrigen Angaben nur den gesamten Bruttobetrag, der sich unter Berücksichtigung der geltenden Mehrwertsteuer ergibt, für Ihre Lieferungen/Dienstleistungen angeben. Beim gelegentlichen Verkauf von privaten gebrauchten Gegenständen oder selbst gefertigten Dingen an Privatpersonen entfallen jegliche steuerrechtliche Angaben.

Wir empfehlen Ihnen unsere kostenlosen Rechnungsvorlagen zu nutzen. Dies spart Zeit und Sie können sicher sein, dass Sie keine wichtigen Details in Ihrer Rechnung als Privatperson übersehen haben. Sie müssen keine zusätzlichen Kenntnisse einbringen, um eine ordentliche Rechnung zu stellen.

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