Vorlage Mieterselbstauskunft (Einwilligung Schufabafrage)

Wer eine Selbstauskunft ausfüllt sollte also darauf achte, dass die Fragen auch zulässig sind und wahrheitsgemäß beantwortet werden können. Vermieter sollten berücksichtigen, das unzulässige Fragen negative Auswirkungen haben können. Beide Parteien möchten ein friedliches und zweckerfüllendes Mietverhältnis eingehen, welches auf einer neutralen Basis beruhen sollte. Wir stellen Ihnen hier eine Vorlage zur Mieterselbstauskunft mit allen relevanten Inhalten zur Verfügung.

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Eine Mieterselbstauskunft ist sowohl für zukünftige Vermieter, als auch für Mieter von großem Vorteil. Vermieter können sich so absichern, dass der der Bewerber auch den Vorstellungen des Eigentümers entspricht. Wer sich um ein Mietverhältnis bemüht, steht meistens in Konkurrenz zu anderen Interessenten. Eine ausgefüllte und ausführliche Selbstauskunft vermittelt dem Vermieter, dass der Mieter kein Problem mit der Offenlegung seiner Situation hat. So hat der Vermieter zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Selbstauskunft, die Wahl des künftigen Mieters liegt dennoch alleine bei ihm.

Fragen, welche in einer Mieterselbstauskunft enthalten sein dürfen:

  • Fragen zur Identität des Mieters, also Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • Wie viele Personen gehören dem Haushalt an und möchten mit einziehen?
  • Wie ist der aktuelle Familienstand?
  • In welchem Arbeitsverhältnis steht der Bewerber und bei welchem Arbeitgeber?
  • Wird das Einkommen gepfändet und wenn ja, in welcher Höhe?
  • Sofern kein Arbeitsverhältnis besteht: wer trägt die Mietkosten?
  • Wie hoch ist das Nettoeinkommen insgesamt (Hauptjob, Nebenjob, Selbständigkeit)
  • Welche Haustiere möchten mit einziehen?
  • Raucher oder Nichtraucher?
  • Besteht derzeit ein Insolvenzverfahren?
  • Wurde in den letzten 6 Monaten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?
  • Liegen noch Forderungen aus anderen Mietverhältnissen vor?

Fragen, welche in einer Mieterselbstauskunft nicht gestellt werden dürfen:

  • Besteht derzeit eine Schwangerschaft und wie wird sich die weitere Familienplanung vorgestellt?
  • Private Angaben zur Person des vorherigen Vermieters
  • Besteht eine Religions- oder Konfessionszugehörigkeit?
  • Ist der künftige Mieter Mitglied einer Partei, eines Mietervereins oder einer Gewerkschaft?
  • Wurde eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen?
  • Welcher Nationalität gehört der zukünftige Mieter an?
  • Liegen Krankheiten oder Behinderungen vor?
  • Persönliche Angaben zu Hobbies, Musikgeschmack und Vorlieben
  • Gibt es Vorstrafen oder ein aktuelles Ermittlungsverfahren gegen den zukünftigen Mieter?
  • Welche Einnahmen und Ausgaben gibt es im Detail?

Grundsätzlich darf der Vermieter in Form der Mieterselbstauskunft auch nur Fragen stellen, welche das Mietverhältnis betreffen. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Fragen den Mieter nicht in seinen Rechten betreffend § 242 BGB (Leistungen Treu und Glauben) verletzen.

Was passiert, wenn der Mieter keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat?

Der Bewerber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, gegenüber dem Vermieter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wurden zulässige Fragen falsch beantwortet, so kann der Vermieter gegen das Bestehen des Mietvertrags vorgehen. Allerdings nur, sofern die Unwahrheit das Mietverhältnis beeinträchtigt.

Beispiel: Mieter und Vermieter wohnen in einem Haus. Der Vermieter leider unter einer starken Hundehaarallergie und der Mieter hat nicht angegeben, dass seine “Deutsche Dogge” mit einzieht. Durch die Hundehaare im Treppenhaus hat der Vermieter große gesundheitliche Probleme. In diesem Fall darf das Mietverhältnis beendet werden.

Waren die Fragen in der Mieterselbstauskunft unzulässig oder beeinträchtigen diese das Mietverhältnis nicht, so ergeben sich daraus auch keine rechtlich nachteiligen Folgen für den Mieter.

Beispiel: Der Vermieter erfährt, dass der Mieter Mitglied im Mieterverein ist und eine Prüfung der Miethöhe vornehmen lassen hat. Der Mieter hat diese Frage in der Selbstauskunft allerdings verneint. Hieraus resultieren keine rechtlichen Folgen für den Mieter, da das Mietverhältnis nicht beeinträchtigt wird und die Frage unzulässig war.

 

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