Änderung Anschrift

Bei einem Umzug wird gerne übersehen, wieviel Zeit es in Anspruch nimmt, die Änderung der Adresse an alle Behörden und Ämter, an Versicherungsgesellschaften, an alle Verlage der Abonnements und auch private Kontakte zu versenden. Eine Möglichkeit ist es, einen Nachsendeauftrag bei der Post einzurichten. Hierfür sind vorab bestimme Fristen einzuhalten.

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Beschreibung

Umzugsmitteilung oder Nachsendeauftrag

Der Nachsendeauftrag ist kostenpflichtig, während eine Umzugsmitteilung gebührenfrei ist. Bei einer Umzugsmitteilung gleicht die Post lediglich die Daten automatisch ab. Alle Unternehmen, die in der Datenbank der Post gelistet sind, erhalten also automatisch die neue Adresse. Allerdings wird diese Information nicht alle Vertragspartner erreichen, denn nicht alle Unternehmen sind bei der Post eingetragen. Für welche Variante man sich auch entscheidet – Nachsendeauftrag oder Umzugsmitteilung – man ist selbst dafür verantwortlich, dass über die Adressänderung tatsächlich alle Vertragspartner informiert werden.

Zeitaufwendig aber sicher ist die Adressänderung mit vorgefertigten Formularen. Auch wer die Frist für einen Nachsendeauftrag versäumt hat, dem bleibt nur, alle Ordner zu sichten und die Vertragspartner selbst über die neue Adresse zu informieren.

Stellen, die über eine Adressänderung informiert werden sollen

Die Liste derjenigen, die über einen Umzug informiert werden sollten, kann ganz schön umfangreich werden. Natürlich sollen alle Verwandte, Freunde und Bekannte die neue Anschrift erhalten. Hier genügt auch, je nach persönlicher Vorliebe, eine Postkarte oder eine freundliche Email.

Außerdem müssen in der Regel Ämter, Schulen, Vereine und andere Stellen informiert werden, wie beispielsweise das Finanzamt, Banken und Sparkassen, Schule oder Kindergarten, GEZ und Provider, Vereine und Abonnements von Zeitungen, Getränkebringdienst oder Warenlieferungen (Bio-Kisten), etc. Finanzamt: Das Finanzamt erhält die neue Adresse in der Regel mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Sind aber noch Vorgänge in Bearbeitung, ist es empfehlenswert, der Behörde sofort die neue Anschrift mitzuteilen. Behörden: Werden Arbeitslosengeld, Eltern- oder Kindergeld oder andere Leistungen von Behörden überwiesen, dann sollten diese unbedingt über den Umzug und die neue Adresse informiert werden.

Versicherungsgesellschaften:

Versicherungen über die neue Naschrift ist alleine deshalb geboten, weil viele Verträge adressbezogen laufen, wie zum Beispiel die die Kfz-Versicherung, die Hausratversicherung, etc. Banken und Sparkassen: Beim Wohnungswechsel innerhalb eines Ortes kann einfach in der Filiale die neue Adresse bekannt gegeben werden. Banken und Sparkassen erledigen die Aufgaben intern, sollte eine neue Filiale zuständig werden. Bei einem Online-Konto muss lediglich die Adresse im Kundenportal aktualisiert werden. Ganz sicher muss die GEZ Bescheid bekommen, wie auch alle Verlage, bei denen Zeitschriften oder ähnliches abonniert sind. Vereine und Verbände sollten ebenfalls die neue Anschrift erhalten, wenn die Mitgliedschaft bestehen bleiben soll. Ansonsten sollte man kündigen.

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