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Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber bei der Vermietung von Räumen, ob es sich um Wohnraum oder andere Nutzungsarten handelt. Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten außerdem besondere Vorschriften gemäß der §§ 549 bis 577a BGB. Hier ist der Mieterschutz verankert.
Unterschiedliche Vertragsarten
Der Gesetzgeber differenziert durch weitere Sondervorschriften folgende Vertragsarten: Eine befristete Vermietung durch Zeitmietverträge, Untermietverträge, Werkwohnung und Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch, wie Ferienwohnung oder Zimmer in Pensionen.
Für Mietverträge zur dauerhaften Vermietung von Wohnraum gelten zwingend gesetzliche Rechtsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Mietvertrag nicht abgeändert werden. Darüber hinaus gelten für Vorformulierung von Mietverträgen genaue Regeln, die in den §§ 305 bis 331 a enthalten sind. Sie müssen von jedem Anwender beachtet werden. Zum Mietvertrag zählt nicht das Übergabeprotokoll. Dennoch wird dies in der Regel bei Übergabe einer Wohnung erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet.
Bestandteile eines Mietvertrages
In einem Mietvertrag werden also Rechte und Pflichten für beide Parteien, für Mieter und Vermieter schriftlich vereinbart. Selbstverständlich müssen beide Vertragsparteien in einem Mietvertrag mit Namen und Adresse genannt werden. Dies gilt auch bei Verträgen für Nebenräume oder sonstigen Mietgegenständen, wie z.B. Garagen, Abstellplätze oder Gartenanlagen. Ebenfalls festgehalten werden die vereinbarte Höhe der Miete. Diese teilt sich auf in Nettomiete und Betriebskosten bzw. Nebenkosten. Bei einem befristeten Mietvertrag wird ferner auch der feste Mietzeitraum angegeben.
Formale Gestaltung von Mietverträgen
Es gibt es keinen Formzwang bei Mietverträgen. Ein Vertrag muss aber in schriftlicher Form vorliegen. Geschieht dies über ein Jahr lang nicht, dann gilt der Mietvertrag nach § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Damit kann er vor Ablauf einer regulären Mietdauer ordentlich gekündigt werden.
Ein Mietvertrag darf auch aus losen Seiten bestehen, sofern deren Zusammenhang und Einheit ersichtlich ist, durch Seitenzahl, fortlaufende Nummerierung, Inhalt oder ähnliche Merkmale. Mieter und Vermieter müssen nicht auf demselben Exemplar unterschreiben. Es reicht, wenn sie die Verträge gegenseitig unterzeichnen, allerdings müssen diese identisch sein. So müssen handschriftliche Zusätze von beiden Parteien unterschrieben sein, ansonsten gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
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