Vorlage unbefristeter Untermietvertrag

Es gibt viele Gründe die Wohnung unterzuvermieten. Zum Beispiel, wenn der Partner plötzlich auszieht, die Wohnung nicht mehr alleine finanziert werden kann oder ein längerer Aufenthalt im Ausland ansteht. Grundsätzlich ist es natürlich schön, wenn sich der Hauptmieter und der Untermieter verstehen, jedoch ist es ratsam zur Sicherheit einen Untermietvertrag abzuschließen.

Was es dabei zu beachten gilt und wie sich ein unbefristeter Untermietvertrag vom Untermietvertrag unterscheidet, erklärt dieser Ratgeber.

 

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Beschreibung

Diese Daten gehören in den Untermietvertrag:

  • Der vollständige Name des Haupt- und des Untermieters
  • Die exakte Anschrift der Mietwohnung (zur Sicherheit auch mit Stockwerk)
  • Die detaillierte Beschreibung der Mietsache. Dazu zählt welche Räume für die Nutzung des Untermieters bestimmt sind und welche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung gedacht sind.
  • Sollen bestimmte Geräte gemeinschaftlich genutzt werden, ist es ratsam, diese ebenfalls im Untermietvertrag festzuhalten. Außerdem ist die Anzahl der ausgehändigten Schlüssel ein wesentlicher Vertragsbestand.
  • Ebenso sollte der Bezug zum Hauptmietvertrag und die dazugehörige Hausordnung erwähnt werden. Beide Dokumente sollten dem Untermieter in Form einer Kopie ausgehändigt werden.
  • Auch die Zustimmung zur Untermiete muss schriftlich beigefügt werden.
  • Ein weiterer Bestandteil definiert sich über die Mietzeit, welche zwingend genannt werden muss.
  • Ein unbefristeter Untermietvertrag muss mit einem Grund gekennzeichnet werden. Zum Beispiel, wenn es sich um einen späteren Eigenbedarf handelt.
  • Die Kündigungsfrist gehört ebenfalls in den Vertrag. In der Regel beträgt diese drei Monate, kann je nach Vertragsart aber auch kürzer ausfallen.
  • Ein weiterer Bestandteil definiert sich über die Höhe der Miete, sowie die Höhe der Nebenkosten. Die Höhe der Miete kann mit dem Hauptmieter frei verhandelt werden. Dennoch sollte diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptmiete stehen.
  • Eine Kaution verschafft Sicherheit. Wird diese an den Hauptmieter gezahlt, muss diese Vertragsbestandteil sein und sollte die Höhe von drei Monatskaltmieten nicht überschreiten.
  • Auch der Mietgebrauch, welcher darauf hinweist dass der Untermieter schonend mit der Mietsache sowie mit den gemeinschaftlich genutzten Gegenständen umgeht, sollte im Vertrag geregelt sein.

Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?

Ja! Sofern ein Mieter Teile seiner Wohnung untervermieten will, braucht dieser die Zustimmung des Vermieters. So ist es im § 540 des BGB geregelt. Der Zustimmung des Vermieters sollte jedoch nichts im Wege stehen, sofern der Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann, welche wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sind. Diese Gründe dürfen allerdings erst nach Vertragsabschluss entstanden sein, wie es aus dem § 553 des BGB hervorgeht.

Unbefristeter Untermietvertrag vs. Untermietvertrag: Welche Unterschiede gibt es?

Der Untermietvertrag kann entweder unbefristet oder befristet aufgesetzt und abgeschlossen werden. Je nachdem für welche Variante sich Haupt- und Untermieter entschieden haben, treten Besonderheiten im Rahmen der Kündigung in Kraft.

Was genau ist ein unbefristeter Untermietvertrag?

Diese Vertragsform wird auch als Zeitmietvertrag bezeichnet und kann entweder für einen Teil der Wohnung oder für das gesamte Domizil abgeschlossen werden. Damit die Befristung ihre Gültigkeit hat, müssen im Untermietvertrag das Anfangs- und das Enddatum festgehalten werden. Außerdem ist es die Pflicht des Hauptmieters seinem Untermieter den schriftlichen Grund für die Befristung zu überreichen.

Wie oben bereits erwähnt, könnte der Eigenbedarf ein berechtigter Grund sein. Das bedeutet, dass der Hauptmieter das Zimmer oder die Wohnung später, also nach Ablauf der Befristung, selbst benötigt. Die Befristung hat jedoch für beide Seiten zur Folge, dass ein befristeter Untermietvertrag nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden kann. Sprich weder vom Hauptmieter, noch vom Untermieter.

Hinweis: Wird im Untermietvertrag lediglich ein Anfangsdatum eingetragen, wird damit automatisch ein unbefristeter Untermietvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag kann sich ebenfalls auf die gesamte Wohnung oder nur einen darin befindlichen Teil beziehen. Sofern die gesamten Räumlichkeiten unbefristet untervermietet werden sollen, greift das reguläre Kündigungsrecht. Und das bedeutet, dass der Hauptmieter seinem Untermieter nur dann kündigen darf, wenn dieser ein berechtigtes Interesse vorzuweisen hat. Zum Beispiel, wenn er die Wohnung für sich selbst braucht.

Dies muss dann als Grund im Kündigungsschreiben angegeben werden. So ist es im § 573 des BGB geregelt. Eine abweichende Kündigungsfrist hat nur dann ihre Berechtigung, wenn ein möbliertes beziehungsweise ein einzelnes Zimmer zur Untermiete übergeben wird. Handelt es sich um ein bis zwei leere Zimmer, greift das sogenannte erleichterte Kündigungsrecht. Dieses besagt, dass der Hauptmieter seinem Hauptmieter kündigen darf. Und zwar ohne, dass dafür Gründe angegeben werden müssen. Allerdings regelt der § 573a des BGB in diesem Fall, dass sich die reguläre Kündigungsfrist verlängert. Und zwar um drei Monate.

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