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Alle Bürger haben einen Rechtsanspruch
Grundsätzlich gilt, dass alle Bürger, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, einen rechtlichen Anspruch auf Wohngeld haben. Es liegt also nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, zu entscheiden, ob ein Wohngeldantrag bewilligt werden soll oder nicht.
Das gilt übrigens nicht nur für Mieter, sondern auch für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses. Mieter erhalten Wohngeld als sogenannten Mietzuschuss ausgezahlt. Bei Eigentümern lautet die Bezeichnung für das Wohngeld hingegen Lastenzuschuss.
Wohngeld für Mieter
Mieter erhalten Wohngeld nicht nur für angemietete Wohnungen, sondern auch wenn sie ein Zimmer zur Untermiete bewohnen. Darüber hinaus ist eine Bewilligung von Wohngeld unter anderem auch bei mietähnlichen Nutzungsrechten, wie zum Beispiel einem dinglichen Wohnrecht, oder für Heimbewohner möglich.
Wohngeld für Eigentümer
Eigentümer können Wohngeld sowohl für ein Haus als auch für eine Eigentumswohnung beantragen. Darüber hinaus ist eine Bewilligung beispielsweise auch bei der Nutzung eines eigentumsähnlichen Nießbrauchsrechts oder für landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen möglich. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt und auch die dabei anfallenden Kosten trägt.
Ein Wohngeldantrag lohnt sich
Die gesetzlichen Regelungen, die beim Wohngeld Beachtung finden, sind nicht immer leicht verständlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich im Zweifel einfach einen Antrag zu stellen. Denn prüfen muss die Wohngeldstelle diesen in jedem Fall und mehr als eine Ablehnung kann dabei nicht passieren.
Diese Faktoren spielen bei der Bewilligung von Wohngeld eine Rolle:
- Die Höhe des Haushaltseinkommens
- Die Höhe des Mietzinses, beziehungsweise bei Eigentum der Belastungen
- Die Anzahl der Mitglieder des Haushalts
Transferleistungen schließen Wohngeld aus
Auch wenn prinzipiell alle Bürger einen gesetzlichen Anspruch auf Wohngeld haben, gibt es Ausnahmen. Wer Transferleistungen erhält, kann nicht gleichzeitig auch einen Wohngeldantrag stellen.
Das bedeutet, dass unter anderem folgende Personengruppen vom Wohngeld ausgeschlossen sind:
- Hartz IV Empfänger
- Asylbewerber, die Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehen
- Personen, die im Alter oder im Falle einer Erwerbsminderung Grundsicherung erhalten
- Personen, die nach SGB VII Verletztengeld beziehen
Da die Wohnkosten in diesen Fällen schon durch andere Träger übernommen werden, ist es auch anderen Mitgliedern des Haushaltes nicht gestattet, Wohngeld zu beantragen.
Wohngeld für Empfänger von Arbeitslosengeld
Nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind hingegen Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen. Denn diese bekommen vom Arbeitsamt keine Kosten für ihre Unterkunft erstattet. Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, ist es daher in jedem Fall empfehlenswert einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.
Ab wann wird Wohngeld ausgezahlt?
Prinzipiell gilt, dass das Wohngeld (sofern alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) ab dem Monat der Antragsstellung ausgezahlt wird. Da es jedoch eine Weile dauern kann, bis alle notwendigen Unterlagen dafür vorliegen, sind Verzögerungen eher die Regel als die Ausnahme.
Aus diesem Grund ist es ratsam zunächst einen formlosen Wohngeldantrag zur Fristwahrung zu stellen. Dieser kann bei der zuständigen Wohngeldstelle vorab eingereicht werden. Der eigentliche Antrag sowie die notwendigen Nachweise müssen dann innerhalb von einem Monat nachgereicht werden.
Nutzen Sie zu diesem Zweck gerne unser Muster für einen formlosen Wohngeldantrag zur Fristwahrung, welches Sie sich auf dieser Seite herunterladen können.