Rechnungsvorlage für Dienstleistung

Wer ein Produkt verkauft, verschafft dem Käufer die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand. Der Käufer bekommt eine Rechnung. Diese dient ihm zum Nachweis, dass er mit dem gekauften Gegenstand verfahren kann, wie er möchte. Erbringt jemand eine Dienstleistung, wird dem Auftraggeber keine Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Der Dienstleister ist aber verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.

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Beschreibung

Was ist eine Dienstleistung?

Eine Dienstleistung ist die Ausübung einer Tätigkeit durch einen Unternehmer, für die er vom Auftraggeber ein Entgelt nimmt. Jeder juristische Person und jede natürlichen Person kann diese Leistung erbringen. Auch die Kellnerin, die im Lokal einen Gast bedient, erbringt eine Dienstleistung. Ebenso wie ein Steuerberater, der für seine Mandanten die Steuererklärung erstellt.

Wann muss ein Dienstleister eine Rechnung erstellen?

Ob ein Dienstleister eine Rechnung ausstellen muss, hängt von der Tätigkeit ab, die er erbringt. Unser Steuerrecht sieht vor, dass bestimmte Dienstleistungen steuerfrei sind. Hierzu gehört die Tätigkeit eines Arztes. Behandelt er einen Patienten, führt er eine steuerfreie Dienstleistung aus und ist nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt erbringen keine steuerfreien Dienstleistungen. Werden Sie tätig, müssen sie ihre Leistungen in Rechnung stellen.

Welchen Pflichtangaben muss der Dienstleister in der Rechnung machen?

Die Rechnung dient hauptsächlich steuerlichen Zwecken. Wird eine Dienstleistung an einem Auftraggeber erbracht, der unternehmerisch tätig ist, ist ein Dienstleister zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnungsvorlage für einen Dienstleister müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Der Vordruck gibt über die vollständigen Adressen des Auftraggebers und des Dienstleisters Auskunft
  • Der Dienstleister gibt seine Steuernummer an und versieht jede Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer
  • Der diensleistende Unternehmer verpflichtet sich, die erbrachte Dienstleistung genau zu bezeichnen. Hierzu zählt auch die Angabe des Zeitraums, für den die Leistung erbracht wurde.
  • Die steuerlichen Aspekte der Rechnung dürfen nicht fehlen. Hierzu zählen neben dem Nettobetrag und dem Steuersatz der Steuerbetrag und der Bruttobetrag.

 Dienstleistungen im europäischen Ausland

Wird eine Dienstleistung im Ausland erbracht, ist diese Dienstleistung für den leistenden Unternehmer steuerfrei. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ein italienischen Unternehmer einen deutschen Rechtsanwalt beauftragt, ihn in Rom vor Gericht zu vertreten. Der deutsche Unternehmer darf somit für seine Dienstleistung keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Zur Anfertigung einer Rechnung ist er auch in diesem Fall verpflichtet. Außer der Umsatzsteuer mit einem ausgewiesenen Betrag von null Euro muss die Rechnungsvorlage für den Dienstleister einen Vermerk enthalten. Dieser Vermerk besagt, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche sonstige Leistung handelt. Damit diese Rechnung vollständig ist, müssen der deutsche Rechtsanwalt und der italienische Unternehmer also ihre jeweiligen Umsatzsteueridentifikationsnummern angeben. Der deutsche Anwalt erhält diese beim Bundeszentralamt für Steuern.

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