Vollmacht Personal­ausweis

Der beantragte Ausweis liegt zur Abholung bereit, aber Sie sind verhindert und wollen den Ausweis durch eine andere Person abholen lassen. Dann muss eine Vollmacht ausgestellt werden.

Die Abholvollmacht ist relativ einfach geschrieben. Sie muss handschriftlich unterzeichnet sein und sollte die Nummer der alten Ausweise enthalten. Denn der Bevollmächtigte muss auch den alten Ausweis bzw. Reisepass des Vollmachtgebers mit zu der Behörde nehmen. Erst damit darf er den neuen Ausweis abholen.

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Beschreibung

Vorschriften, die bei einer Vollmacht zu beachten sind

Grundsätzlich ist die Erteilung einer Vollmacht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, doch sind keine Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung oder zum Bevollmächtigten getroffen. Im Prinzip könnte eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden, praktisch weigern sich die Behörden, diese anzuerkennen, denn sie fordern einen Nachweis. Es könnte ja jeder behaupten, bevollmächtigt zu sein.

Inhalt einer Vollmacht

Wer ist Vollmachtgeber, wer Bevollmächtigter? Für beide Parteien sind Name, Adresse und auch Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Die Angaben zu Geburtsdatum und Geburtsort sind deshalb zu machen, damit Verwechslungen möglichst ausgeschlossen werden.

Für welche Aufgabe wird eine Vollmacht erteilt? Deutlich steht in der Vollmacht, dass XYZ den Personalausweis abholen darf. Eine Vollmacht soll nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich begrenzt sein. Man kann also ein konkretes Datum nennen, an diese Vollmacht ihre Gültigkeit verliert.

Die Unterschriften. Das Dokument unterzeichnen am besten der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte mit Ortsangabe und Datum. Dies ist der sicherste Weg, eine Ablehnung der Vollmacht zu vermeiden. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten liegt der Behörde zugleich eine Unterschriftprobe zum Vergleich vor.

Unterlagen die mitzubringen sind

Folgende Unterlagen muss der Bevollmächtigte bei der Behörde vorlegen können:

Die Vollmacht, den alten Personalausweis bzw. Reisepass des Vollmachtgebers, den Abholschein oder das Anschreiben, dass die Ausweisdokumente zur Abholung bereitliegen. Der Bevollmächtigte selbst muss sich ebenfalls ausweisen können.

Die neue Funktion des Personalausweises, der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) nach § 10 Abs. 1 PAuswG, kann die Abholung durch einen Bevollmächtigten etwas komplizierter gestalten. Denn dann sollte eine Vollmacht auch Informationen darüber enthalten, ob der Dienst genutzt wird. Hierzu muss das Schreiben eine Aussage machen, etwa in der Form: „… nehme am elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Abs. 1 PAuswG teil“ oder „… nehme nicht am elektronischen Identitätsnachweis teil“. Wenn der PIN und die PUK von der Bundesdruckerei bereits zugegangen sind, sollte auch dies in der Vollmacht vermerkt sein. Vermutlich wird die Behörde die Vollmacht dann als Beleg dafür behalten, dass am elektronischen Identitätsnachweis teilgenommen wird und die Funktion genutzt wird.

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