Kassenbuch Vorlage

Ein Kassenbuch dient der Auflistung sämtlicher Barzahlungen. Unternehmen, die zu seiner Führung verpflichtet sind, müssen darauf achten, dass das Kassenbuch täglich gepflegt wird und alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos erfasst werden. Wir möchten Sie gerne beim Erstellen Ihres Kassenbuchs unterstützen.

Deshalb haben wir für Sie eine Vorlage bereitgestellt. Diese können Sie sich hier bei Bedarf gerne als Muster herunterladen und für das Führen Ihres Kassenbuchs nutzen.

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Beschreibung

Gemäß § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) muss jeder Kaufmann zum Ende seines Geschäftsjahrs eine Schlussbilanz aufstellen. Teil dieser Schlussbilanz sind die liquiden Mittel, die sich aus einem positiven Banksaldo und einem Kassenbestand zusammensetzen. Während aus dem Bankkonto alle unbaren Ein- und Auszahlungen hervorgehen, führt ein Unternehmer, den das Gesetz zur Kassenbuchführung verpflichtet, hier alle Bargeldeinnahmen und alle Bargeldausgaben in der zeitlich korrekten Reihenfolge auf.

Neben dem Erfüllen der handelsrechtlichen Vorgabe kann jeder Unternehmer, der ein Kassenbuch führt, einen vorteilhaften Nutzen aus seinen Aufzeichnungen ziehen. Er verschafft sich einen kompletten Überblick über alle Bargeschäfte, die er im Laufe eines Geschäftsjahres abgewickelt hat.

In welchen Fällen ist die Führung eines Kassenbuchs Pflicht?

Für bestimmte Berufsgruppen hat der deutsche Gesetzgeber die Erstellung eines Kassenbuchs freigestellt, Von der Verpflichtung nicht betroffen sind insbesondere die nicht gewerblich tätigen Unternehmer. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und ermitteln ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Weil sie keine Bilanz aufstellen müssen, müssen sie auch nicht zwingend ein Kassenbuch führen.

Gewerbetreibende Unternehmer müssen in jedem Fall ein Kassenbuch führen, wenn das Handelsrecht ihnen vorgibt, ihre Firma im Handelsregister eintragen zu lassen.

Für ein Einzelunternehmen besteht keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Trotzdem kann auch für die Firma eine Buchführungspflicht bestehen, wenn die Einzelfirma einen Gewinn von über 60.000 Euro erzielt hat oder in einem Geschäftsjahr einen Umsatz von 600.000 Euro generieren konnte. Diese Grenzen sind im § 141 Abgabenordnung manifestiert.

Für Kleingewerbetreibende besteht dagegen keine Pflicht zur Erstellung eines Kassenbuchs. Stellen sie ihre Einnahmen in einer geordneten Aufstellung ihren Ausgaben gegenüber, können aber auch sie davon profitieren, dass die ihre Bargeldtransfers fest im Blick haben.

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